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1x1 der Gemeinde

Die Gemeinden

Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland stellen die Gemeinden nach dem Bund und den Ländern die unterste Verwaltungsebene dar. Für den Einzelnen vollzieht sich Politik hier unmittelbar, denn Gemeinden regeln u. a. Belange der Stromversorgung, die Versorgung mit Wasser und Gas oder den Bau von Kindergärten oder Schulen. Auf der Ebene der Gemeinde ergibt sich für die Einzelne bzw. den Einzelnen auch am ehesten die Möglichkeit der Teilhabe.

Das Grundgesetz legt die „Spielregeln", nach denen die Politik in Gemeinden und Städten funktioniert, in Artikel 28 wie folgt fest:

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. (2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. (3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Der Begriff Kommune meint wörtlich übersetzt Gemeinde und betont das Gemeinsame sowie das Gemeinschaftliche. Die Begriffe sind nur schwer voneinander zu trennen, häufig werden sie synonym verwendet. Spricht man ganz allgemein von Kommunen, umfasst dies in Bayern neben den Gemeinden bzw. Städten und Landkreisen auch die Bezirke. Aus dem jeweiligen Verwendungskontext lässt sich i. d. R. ableiten, worauf genau Bezug genommen wird.

Das kommunale Selbstverwaltungsrecht meint v. a., dass die Gemeinden und Städte eigene Kompetenzen und Zuständigkeiten sowie eine eigenverantwortliche Finanzwirtschaft haben.

Das Selbstverwaltungsrecht umfasst neben der Gebietshoheit insbesondere folgende Bereiche:

  • die Satzungshoheit, das heißt die Befugnis der Gemeinde, ihre eigenen Angelegenheiten durch den selbstverantwortlichen Erlass von Satzungen zu regeln,
  • die Personalhoheit, das meint die Befugnis, eigenes Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen,
  • die Finanzhoheit, mit der das Recht der Gemeinde, ihre Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines geordneten Haushaltswesens selbständig zu führen, gemeint ist,
  • die Planungshoheit, die die Befugnis umschreibt, die bauliche Entwicklung in der Gemeinde zu ordnen,
  • die Organisationshoheit, die der Gemeinde das Recht zugesteht, die eigene innere Organisation nach ihrem Ermessen auszurichten, und
  • die Verwaltungshoheit, das heißt das Recht der Gemeinde, jeweils im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte zu erlassen und gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen. (Vgl. https://www.stmi.bayern.de/kub/komselbstverwaltung/index.php)

Neben diesen Selbstverwaltungsaufgaben haben die Gemeinden auch nach Weisung des Staates Aufgaben zu erfüllen (vgl. unten).

Historisch betrachtet, entwickelten sich die Gemeinden durch das Zusammenleben von Menschen in dörflichen Siedlungen. Dabei hatte die gemeinsame Nutzung der Natur eine besondere Bedeutung. Die Gemeinden entstanden als „ursprüngliche" Gebietskörperschaften somit früher als der Staat. Daraus leitet sich die kommunale Aufgabenkompetenz für alles ab, was in einer örtlichen Gemeinschaft sinnvoll und eigenverantwortlich erledigt werden kann. (Vgl. auch Subsidiaritätsprinzip.)

Gemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit juristisch „Rechtspersonen", die für alle örtlichen Angelegenheiten zuständig (vgl. Art. 1 Satz 1 GO) sind.

Aus diesem Grund garantieren Grundgesetz und Bayerische Verfassung den Gemeinden, Städten und Märkten das Recht auf Selbstverwaltung. Das bedeutet, die Gemeinden dürfen alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze selbst ordnen und verwalten (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV).

Grundgesetz (GG), Bayerische Verfassung (BV) und Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) regeln die Aufgaben der Gemeinden wie folgt:

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG:

(2) 1Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. (...)

Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV:

2Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesonders ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen.

Art. 83 Abs. 1 BV:

(1) In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.

Art. 1 GO: 

1Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. 2Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens.

 

Um zu verstehen, welche Aufgaben den Kommunen zukommen, muss man sich ihre rechtliche Stellung  vor Augen führen. Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland stehen die Kommunen auf der untersten Verwaltungsstufe. Sie haben, wie oben beschrieben, im Rahmen der Selbstverwaltung eigene Zuständigkeiten und eine eigenverantwortliche Finanzwirtschaft. Sie gehören aber staatsrechtlich zur Ebene der Länder. So werden die Kommunalverfassungen und die Gemeindegrenzen von den jeweiligen Länderparlamenten festgelegt.

Das Kommunalverfassungsrecht in Bayern ist in der Bayerischen Gemeindeordnung (GO), der Bayerischen Bezirksordnung (BezO) und in der Bayerischen Landkreisordnung (LKrO) festgelegt. Mit diesen Ordnungen werden u. a. Aufbau, Struktur, Zuständigkeiten sowie Rechte und Pflichten der kommunalen Organe und Mandatsträger in Bayern geregelt.

Der Gesetzgeber unterscheidet kommunale Aufgaben

  • des eigenen und
  • des übertragenen Wirkungskreises (vgl. Art. 6 GO, Art. 4 LKrO sowie Art. 4 BezO).

Aufgaben des eigenen Wirkungskreises

Innerhalb dieses Aufgabenbereichs unterscheidet man in Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben:

Pflichtaufgaben

Einige Aufgaben werden der Gemeinde bzw. Kommune durch den Bund oder das Land gesetzlich vorgeschrieben, daher stammt die Bezeichnung Pflichtaufgaben. Dazu zählen z. B.:

  • Wasser und Abwasser
  • Bestattungswesen
  • Feuerschutz (Feuerwehr)
  • Grund- und Mittelschulen
  • Örtliches Sicherheitsrecht
  • Bauleitplanung
  • Gemeindestraßen

Freiwillige Aufgaben

Im Bereich der freiwilligen Aufgaben entscheidet die jeweilige Gemeinden bzw. Kommune selbst, ob sie tätig werden will oder nicht. (Je nach Aufgabe gibt es auch hier wieder Gesetze, die ggf. bei der Umsetzung beachtet werden müssen.) Zu den freiwilligen Aufgaben zählen z. B.:

  • Betrieb eines Schwimmbades oder einer Sportanlage
  • Radwegplanung
  • Jugendzentren
  • Einrichtung und Pflege von Park- und Grünanlagen
  • kulturelle Angelegenheiten (z. B. Museen, Theater, Büchereien, Volkshochschulen, Musikschulen)
  • Städtepartnerschaften

Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

Bei den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handelt es sich zwar ebenfalls um kommunale Aufgaben. Doch werden diese Aufgaben den Kommunen vom Staat zur Erledigung übertragen. Bei der Erledigung dieser Aufgaben sind daher genaue Vorgaben zu beachten, auch unterliegen die Kommunen hier einer Fachaufsicht. Zu den wichtigsten Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis zählen z. B.

  • Meldewesen
  • Standesamt
  • Organisation von Wahlen
  • Bauantragswesen
  • Passwesen

 

Wie oben schon erwähnt, werden ein Teil der Aufgaben der Kommune durch gesetzliche Regelungen des Bundes oder des Landes definiert. Generell ist die Kommune an das geltende Recht gebunden. Dazu gehören, neben dem von der Kommune selbst gesetzten Rechtsrahmen, das Bundesrecht, das Landesrecht sowie das Recht der Europäischen Union.

Die Kommunalpolitik findet in einem rechtlich definierten Rahmen statt. Die Kompetenz zum Erlass der Gemeindeordnung liegt beim Landesgesetzgeber. Somit hat jedes Bundesland ein eigenes kommunales Verfassungssystem. Die wichtigsten Merkmale der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Der Gemeinderat (bzw. Stadtrat) als Vertretung der Gemeindebürger wird für sechs Jahre gewählt.
  • Die starke Stellung des Bürgermeisters: Er hat den Ratsvorsitz, leitet die Verwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. 
  • Der (Ober-)Bürgermeister wird in Bayern von den Bürgern direkt gewählt, und zwar für sechs Jahre. 
  • Zahlreiche Elemente direkter Demokratie: Herbeiführung von und Mitwirkung bei Bürgerversammlungen (Antragsrecht);  Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, Bürgerantrag auf Befassung des Gemeinderats mit einem bestimmten Thema.

Die Bayerische Gemeindeordnung definiert in Art. 5 die Kreisangehörigkeit bzw. Kreisfreiheit einer Gemeinde.

Gemeinden, die kreisangehörig sind, gehören mit ihrem Gemeindegebiet einem Landkreis an, der häufig einen bestimmten Teil der oben beschriebenen Aufgaben inne hat, so z. B. übernimmt der Landkreis bei kreisangehörigen Gemeinden die Müllentsorgung.

Kreisfreie Gemeinden, i. d. R. kreisfreie Städte, gehören nicht dem Gebiet eines Landkreises an. Sie erledigen daher auch die Aufgaben selbst, die sonst Landkreise für die Gemeinden erfüllen und erfüllen somit ein deutlich weiteres Aufgabenspektrum als kreisangehörige freie Gemeinden. In Bayern gibt es 25 kreisfreie Städte, eine Übersicht aller kreisfreien Städte findet sich auf der Webseite des StMI: https://www.stmi.bayern.de/min/geschaeftsbereich/kreisfreiestaedte/index.php

Who is Who?

Video: Wer kann Bürgermeister werden?

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister

Die erste Bürgermeisterin bzw. der erste Bürgermeister werden in Bayern von den Bürgerinnen und Bürger für sechs direkt Jahre gewählt.

Wählen lassen kann sich jede/jeder deutsche Staatsangehörige, die/der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Kandidatin/der Kandidat für das Amt der/des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin/Bürgermeisters muss außerdem seit mindestens drei Monaten eine Wohnung in der Gemeinde haben, die nicht der Hauptwohnsitz sein muss. Kandidiert die Person um das Amt einer/eines berufsmäßigen Bürgermeisterin/Bürgermeisters, gehört die Wohnung in der Gemeinde nicht zu den Bedingungen.

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist in Kommunen, die mehr als 5.000, höchstens aber 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern haben, Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister), sofern der Gemeinderat dies in seiner Satzung bestimmt. Um dem großen Spektrum vom Aufgaben gerecht zu werden, legen Gemeinderäte häufig ab einer Einwohnerzahl von ca. 3.000 fest, dass das Amt des Bürgermeisters hauptamtlich wahrzunehmen ist (vgl. Art. 34 GO).

In Kommunen ab einer Einwohnerzahl von 10.000 wird das Amt berufsmäßig ausgeübt. 

Art. 34 GO: Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters
(1) 1Der erste Bürgermeister ist Beamter der Gemeinde. 2In kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten führt er die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. 3In diesen Gemeinden und in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern ist der erste Bürgermeister Beamter auf Zeit (berufsmäßiger Bürgermeister).
(2) 1In kreisangehörigen Gemeinden, die mehr als 5 000, höchstens aber 10 000 Einwohner haben, ist der erste Bürgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister), wenn das der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt. 2In Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern ist der erste Bürgermeister Ehrenbeamter, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, dass der erste Bürgermeister Beamter auf Zeit sein soll.
(3) Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde.
(4) Satzungen nach Absatz 2 gelten auch für künftige Amtszeiten, wenn sie nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl aufhebt.
(5) Erste Bürgermeister können nicht sein:

1. die in Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Personen und
2. der erste Bürgermeister einer anderen Gemeinde.

Art. 35 GO: Rechtsstellung der weiteren Bürgermeister

(1) 1Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister. 2Weitere Bürgermeister sind Ehrenbeamte der Gemeinde (ehrenamtliche weitere Bürgermeister), wenn nicht der Gemeinderat durch Satzung bestimmt, dass sie Beamte auf Zeit sein sollen (berufsmäßige weitere Bürgermeister).
(2) Zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen.
(3) Endet das Beamtenverhältnis eines weiteren Bürgermeisters während der Wahlzeit des Gemeinderats, so findet für den Rest der Wahlzeit innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt; dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt.

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister teilen sich mit dem Gemeinderat die Aufgaben. In die Zuständigkeit der ersten Bürgermeisterin bzw. des ersten Bürgermeisters fallen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Vertretung der Gemeinde nach außen, mit anderen Politikerinnen und Politikern Kontakt halten und Interessen der Kommune auf Landesebene vertreten.
  • Leitung der Gemeindeverwaltung.
  • Vorsitz im Gemeinderat und in den Ausschüssen.
  • Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen des Gemeinderats und der Ausschüsse.
  • Entscheidungen in täglichen Routineangelegenheiten („laufendes Geschäft") und in dringenden, nicht aufschiebbaren Fällen.

Vgl. Art. 29b GO, hier insbesondere Art. 37 - 39.

Durch die Gemeindeordnung in Bayern, die auf der Grundlage der Süddeutschen Ratsverfassung in Bayern basiert, haben die erste Bürgermeisterin bzw. der erste Bürgermeister eine starke Stellung inne. Diese ist u. a. darin begründet, dass die Bürgermeisterin/der Bürgermeister

  • direkt gewählt wird,
  • Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Gemeinderats ist,
  • die Leitung der Gemeindeverwaltung inne hat,
  • Beschlüsse des Rats vollzieht,
  • viele Entscheidungen in eigener Verantwortlichkeit treffen kann sowie
  • die Gemeinde nach außen vertritt.

Der Gemeinderat

Der Gemeinderat (bzw. in Städten der Stadtrat und in Märkten der Marktgemeinderat) gilt als Hauptorgan der kommunalen Selbstverwaltung, das bedeutet - salopp ausgedrückt -, er hat das letzte Wort, wenn es um alle bedeutenden Entscheidungen in den Angelegenheiten der Kommune geht. Er entscheidet gemäß Art. 30 GO über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse bestellt sind und überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.

In den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates fallen v. a.

  • die Überwachung und Kontrolle der Gemeindeverwaltung, z. B. durch Anfragen,
  • Beschluss der Haushaltssatzung und des Finanzplans, hier wird festgelegt, für welche Aufgaben im kommenden Jahr wie viel Geld (Haushaltsmittel) zur Verfügung gestellt und welche Investitionen in den kommenden Jahren getätigt werden sollen:
  • der Erlass einer Geschäftsordnung gemäß Art. 45 GO. So entscheidet der Gemeinderat über Anzahl und Zuschnitt von vorberatenden und beschließenden Ausschüssen sowie über die Bestellung von Referenten für bestimmte Bereiche (z. B. Kulturreferent, Sportreferent),
  • Beschlussfassungen in Angelegenheiten, die für die Gemeinde eine grundsätzliche Bedeutung haben, z. B. wenn es um die Einführung einer Zweitwohnungssteuer, Ausweisung eines Baugebietes oder einer verkehrsberuhigten Zone geht,
  • Beschlussfassungen in Angelegenheiten, die für die Gemeinde eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, wie z. B. die Sanierung einer Sportstätte oder eines Schwimmbades, der Kauf eines Feuerwehrautos.

Vgl. Art 29a und Art 30 GO

Der Gemeinderat wird in Bayern für sechs Jahre gewählt. Er setzt sich zusammen aus der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern. Die gewählten Gemeinderätinnen und -räte arbeiten ehrenamtlich und enthalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Mit dieser Entschädigung sollen v. a. ihre anfallenden Kosten wie z. B. Telefon- und Portokosten, Arbeitsausfall oder Fahrtkosten abgedeckt werden. Wählen lassen kann sich jede/jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat, der nicht Hauptwohnsitz sein muss. Hat die Kandidatin/der Kandidat keine Wohnung in der Gemeinde, wird erwartet, dass er sich für gewöhnlich im Wahlkreis aufhält.

Ausschüsse und Verwaltung

Viele Bereiche, mit denen der Gemeinderat sich auseinandersetzen muss, gestalten sich sehr komplex. Da den ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern nur ein begrenzter Zeitrahmen für ihre Arbeit zur Verfügung steht und sie zudem nicht für alle anfallenden Themen Experten sein können, findet ein wichtiger Teil der Arbeit in Ausschüssen statt.

In diesen Ausschüssen sitzen Gemeinderatsmitglieder und ggf. Sachverständige (Experten zu einem bestimmten Themenbereich) zusammen und beraten sich und treffen Vorentscheidungen, auf deren Grundlage dann der Gemeinderat einen endgültigen Beschluss fassen kann.

Somit haben die Ausschüsse i. d. R. eine beratende Funktion. Manche Ausschüsse können aber auch allein (beschließend) zuständig sein. Das bedeutet, ihr Beschluss zu einem bestimmten Thema ist ohne weiteren Beschluss durch den Gemeinderat verbindlich und wird von der Verwaltung umgesetzt. Welche Entscheidungen bereits abschließend in den Ausschüssen gefällt werden dürfen, richtet sich nach Art. 32 GO und nach der jeweiligen Geschäftsordnung, die sich jeder Gemeinderat gemäß Art. 45 GO  geben muss.

Damit die Gemeindearbeit reibungslos abläuft, bedarf es Personen, die die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sowie der Gemeinderat werden von den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde gewählt. In der Verwaltung jedoch arbeiten Beamte und Beschäftigte der Gemeinde. Sie kümmern sich somit hauptberuflich um die Angelegenheiten der Kommune und wissen, wo ggf. kommunaler Handlungsbedarf besteht. Häufig gehen daher Initiativen im kommunalen Entscheidungsprozess von der Verwaltung aus und werden von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister in die Sitzungen des Gemeinderats oder der Ausschüsse eingebracht.

Neben den laufenden Geschäften ist die Verwaltung u. a. für die Erarbeitung von Beschlussvorlagen zuständig und sorgt dafür, dass die Beschlüsse in die Praxis umgesetzt werden. Sie führt außerdem staatliche Auftragsangelegenheiten durch und ist insbesondere Dienstleister für die Einwohnerinnen und Einwohner. Denn die Verwaltung bearbeitet Anträge, sorgt für die Auszahlung von Unterstützungsleistungen und organisiert den Betrieb von Kindergärten und Bibliotheken. Sie sorgt für die Durchführung von Straßensanierungsmaßnahmen, setzt Bebauungspläne um und vieles mehr.

Finanzen der Gemeinde

Der Art. 22 der bayerischen Gemeindeordnung legt fest, dass Gemeinden das Recht haben, ihr Finanzwesen selbst zu regeln und dabei u. a. Steuern zu erheben:

(2) 1Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. 2Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. 3Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu gewährleisten. (Art. 22 GO)

Einnahmen der Gemeinden speisen sich u. a. aus:

  • Zuweisungen aus dem Finanzausgleich,
  • Anteile aus der staatlichen Lohn- und Einkommenssteuer,
  • Miet- und Pachteinannahmen,
  • Spenden
  • Veräußerungserlöse
  • Steuern wie z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer
  • örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern, z. B. Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer
  • Gebühren wie z. B. Wassergeld, Abwasserbeseitigung, Straßen sowie zur Erschließung von Grundstücken, Kindergarten, Straßenreinigung, Verwaltungsgebühren,
  • Beiträge zur Finanzierung eines Investitionsaufwands, z. B. der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und zur Erschließung von Grundstücken.

Bund, Land und Gemeinden müssen ihren Finanzbedarf im Vorfeld offen legen und in einem Haushaltsplan deutlich machen, wofür genau sie Geld auszugeben planen und mit welchen Mitteln, z. B. Steuern, diese Ausgaben finanziert werden solen.  Die Aufstellung eines Haushaltsplans ist gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 83 Abs. 2 Satz 1 BV).

Bevor ein Haushaltsplan in Kraft treten kann, muss er vom Gemeinderat in einer öffentlichen Sitzung beschlossen werden.

Nähere Informationen zum kommunalen Haushaltsrecht bietet z. B. das Bayerische Innenministerium auf seiner Webseite.

Eine umfassendere Information zum Haushaltsplan bietet u. a. die Bundeszentrale für politische Bildung, vgl. auch für eine Version in einfacher Sprache hier.

Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde

In der Gemeinde gibt es verschiedene Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger einzubringen:

Das Grundgesetz (Art. 5) und die Bayerische Verfassung (Art. 110) gestehen jeder und jedem das Recht der freien Meinungsäußerung zu. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist nicht vom Alter abhängig. Somit dürfen auch Kinder und Jugendliche dieses Recht in Anspruch nehmen, weshalb einige Gemeinden einen eigenen Jugend-Gemeinderat etabliert haben, der ein Antragsrecht besitzt. Die Meinungsäußerung kann auch über Flyer und Plakate geschehen, wobei diese keine rechtswidrigen Inhalte haben und nur an genehmigten Stellen angebracht bzw. ausgelegt werden dürfen. Wer seine Meinung öffentlich auf einer Demonstration kundtun möchte, muss zuvor die Demonstration anmelden und genehmigen lassen.

Auch besteht die Möglichkeit, die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister persönlich um ein Gespräch zu bitten. Hier gilt es aber zunächst einmal herauszufinden, wer in der Verwaltung oder im Gemeinderat für eine bestimmte Sache zuständig ist. Dann sollte man sein Anliegen telefonisch oder schriftlich vorbringen und um einen persönlichen Termin bitten.

In vielen Gemeinderäten ist es üblich, dass zu Beginn der öffentlichen Sitzung die Bürgerinnen und Bürger Anfragen zu allgemeinen oder sie persönlich betreffenden Anliegen stellen können. Im Rahmen der Vorgaben der Geschäftsordnung entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister über das Rederecht und über die Beantwortung der Anfragen.

Die Bürgerversammlung dient dem sogenannten Mitberatungsrecht (Art. 18 GO). In jeder Gemeinde hat die erste Bürgermeisterin/der erste Bürgermeister einmal jährlich eine Bürgerversammlung einzuberufen. Auf Verlangen des Gemeinderats kann diese auch öfter einberufen werden.

Bürgermeister und Verwaltung informieren hier die Gemeindemitglieder über geplante Vorhaben und aktuelle Themen der Kommune und beantworten Fragen der Einwohnerinnen und Einwohner.

Empfehlungen, die in Bürgerversammlungen mehrheitlich getroffen werden, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden. (Vgl. Art 18 GO).

Die Gemeindebürgerinnen und -bürger können beantragen, dass das zuständige Gemeindeorgan eine Angelegenheit, die die Gemeinde betrifft, behandelt. (Vgl. Art 18b GO). Das heißt, Einwohnerinnen und Einwohner beantragen, dass ein bestimmtes Thema vom Gemeinderat beraten und beschieden werden soll. Der Bürgerantrag ist schriftlich einzureichen und benötigt genügend Unterschriften. (In Bayern reichen 1 Prozent der Stimmen der Bürgerinnen und Bürger dafür aus.)

Die Gemeindebürgerinnen und -bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (vgl. Art. 18a GO).

Auf diese Weise können die Gemeinde- oder Landkreismitglieder ihr dem Gemeinde- bzw. Landrat übertragenes Entscheidungsrecht wieder an sich ziehen und direkt entscheiden. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderats- oder Kreistagsbeschluss.

Bayerisches Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration: Kommunen und Bürger, unter: https://www.stmi.bayern.de/kub/index.php (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Bogumil, Jörg; Holtkamp, Lars, (2013), Kommunalpolitik und Kommunalverwaltung. Eine praxisorientierte Einführung. Hrsg. von der Bundeszentrale für politische Bildung, unter: https://www.bpb.de/shop/buecher/schriftenreihe/156902/kommunalpolitik-und-kommunalverwaltung (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Büchner, Hermann, (2014), Rechtliche Grundlagen kommunaler Selbstverwaltung. Hrsg. von der Hanns-Seidel-Stiftung e. V., München.

Frank, Elena; Vandamme, Ralf, (2017), Was ist eine Kommune? Zur Bedeutung von Kommunalpolitik heute. In: Informationen zur Politischen Bildung Nr. 333/2017, Kommunalpolitik, unter: https://www.bpb.de/izpb/257291/was-ist-eine-kommune-zur-bedeutung-von-kommunalpolitik-heute (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Frech, Siegfried, (2018), Kommunalpolitik. Politik vor Ort. W. Kohlhammer Gmbh, Stuttgart.

Grundwissen Kommunalpolitik - Bayern. Einführendes Informationsmaterial (Videos und Texte) der FES KommunalAkademie Bayern und der FES OnlineAkademie, unter: https://fes-online-akademie.de/themen/grundwissen-kommunalpolitik/bayern (zuletzt abgerufen am 28.02.2020).

Kitzeder, Peter, (2020), Wahlhilfebroschüre zur Kommunalwahl in Bayern, unter: https://www.blz.bayern.de/meldung/kommunalwahlbroschuere-2020.html, (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Kommunalpolitik - Themenseite der Konrad-Adenauer-Stiftung, unter: https://www.kas.de/de/kommunalpolitik, (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Kommunalwahl 2019, hrsg. von der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, unter: https://www.kommunalwahl-bw.de/ergebnisse_kw19.html (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Korte, Karl-Rudolf, (2017), Kommunalwahlen, in:  Zeitbilder in Deutschland: Grundsätze, Verfahren, Anallysen, unter: https://www.bpb.de/politik/wahlen/wahlen-in-deutschland/249570/kommunalwahlen (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Schuber, Klaus; Klein, Martina, (2016), Das Politiklexikon. Hrsg. von der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn.

Saaro, Daniela; Friedel, Sabine; Lehmann, Yvonne, (2009), Kommunalpolitik verstehen. Hrsg. von der Friedrich Ebert Stiftung, Forum Politik und Gesellschaft, Berlin, unter: http://library.fes.de/pdf-files/do/06689.pdf (zuletzt aufgerufen am:14.02.2020)

Weiterführende Informationen

Das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration informiert auf seiner Webseite umfangreich über die kommunale Selbstverwaltung und die damit verbundenen Aufgaben.

Wie geht eigentlich Kommunalpolitik?

Das Erklärvideo der KommunalAkademie der Konrad-Adenauer-Stiftung zeigt, die rechtlichen Grundlagen der Kommunalpolitik und führt aus, welche Kompetenzen Städte und Gemeinden in Deutschland haben.

Was sind kommunale Aufgaben?

Das Erklärvideo der Friedrich Ebert Stiftung OnlineAkademie erklärt in zwei Minuten die typischen Aufgaben von Kommunen und geht dabei auf die Unterscheidung zwischen freiwilligen und pflichtigen Aufgaben ein.