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Bezirke allgemein

Anders als in den übrigen Bundensländern gibt es in Bayern sieben Bezirke (nicht zu verwechseln mit den Regierungsbezirken), die in der bayerischen Verfassung verankert sind:

(1) Das Staatsgebiet gliedert sich in Kreise (Regierungsbezirke); die Abgrenzung erfolgt durch Gesetz.(2) 1Die Kreise sind in Bezirke eingeteilt; die kreisunmittelbaren Städte stehen den Bezirken gleich. 2Die Einteilung wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt; hierzu ist die vorherige Genehmigung des Landtags einzuholen. (Art. 9, BV)

Sie bilden neben den Gemeiden sowie Städten (erste kommunale Ebene) und den Landkreisen (zweite kommunale Ebene) die dritte kommunale Ebene. Alle drei Ebenen fungieren gleichberechtigt nebeneinander und erfüllen ihre jeweils eigenen Aufgaben.