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1x1 der Wahl

(1) 1Bayern ist ein Volksstaat. 2Träger der Staatsgewalt ist das Volk.

(2) 1Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen kund. 2Mehrheit entscheidet.

(Art. 2 BV)

Wahlen sind ein wesentlicher Bestandteil von Demokratien. Die Bürgerinnen und Bürger wählen Personen und Parteien, von denen sie für einen bestimmten Zeitraum im Parlament vertreten sein wollen.

Laut Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gelten als Wahlgrundsätze, dass Wahlen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein müssen. Diese Grundsätze gelten sowohl für Kommunal-, Landtags- als auch Bundestagswahlen (vgl. Art. 28 GG und Art. 38 GG, vgl. auch Art. 12 BV und Art. 14 BV).

Video: Warum wird der Bürgermeister und der Stadt- bzw. Gemeinderat gewählt?

Wissen rund um die Kommunalwahl

Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die das aktive Wahlrecht besitzen, d. h. im Wählerverzeichnis eingetragen sind und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sind deutsche Staatsbürgerin bzw. deutscher Staatsbürger (vgl. Art. 116 GG) oder besitzen die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU-Bürger.
  • Sie halten sich seit mindestens zwei Monaten (15. Januar 2020) in der Gemeinde bzw. im Landkreis mit ihrem Lebensschwerpunkt (Hauptwohnsitz) auf.
  • Sie sind nicht infolge einer Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen.
  • Seit 2019 dürfen auch Menschen, für die ein Betreuer/eine Betreuerin in allen Angelegenheiten bestellt ist, an den Wahlen teilnehmen.

  

In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Dieses Verzeichnis ermöglicht, zu kontrollieren, dass nur Wahlberechtige wählen und diese ihre Wahl nur einmal durchführen.

In der Regel werden wahlberechtigte Personen, die in ihrer Gemeinde gemeldet sind, automatisch in das Wählerverzeichnis übernommen. Sie erhalten spätestens drei bis vier Wochen vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung, die ihnen ihr Stimmrecht sichert.

In Ausnahmefällen, z. B. bei erst kürzlich erfolgter Einbürgerung, kann es vorkommen, dass man keine Wahlbenachrichtigung bekommt. In diesem Fall ist Eigeninitiative gefragt, indem man sich zeitnah im Rathaus seiner Gemeinde meldet und einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt.

Alle sechs Jahre finden in Bayern die Kommunalwahlen (allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen) statt. Gewählt werden dabei

  • die meisten Ersten Bürgermeisterinnen/Bürgermeister bzw. Oberbürgermeisterinnen/Oberbürgermeister*
  • die meisten Landrätinnen und Landräte*
  • alle Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder sowie
  • alle Kreisrätinnen und Kreisräte.

* In Ausnahmefällen können die Bürgermeisterinnen-/Bürgermeister- und Landratswahlen außerhalb dieses Termins stattfinden. Dies kann der Fall sein, wenn die Amtszeit einer amtierenden Ersten Bürgermeisterin/Landrätin bzw. eines amtierenden ersten Bürgermeisters/Landrats nicht mit der Wahl des Gemeinderates bzw. Kreistages übereinstimmt. Dies kann beispielsweise passieren, wenn ein erster Bürgermeister vorzeitig von seinem Amt zurückgetreten und während der vorhergehenden turnusmäßigen Amtsperiode die Wahl eines neuen Bürgermeisters erfolgt ist. 

Wer für ein Amt kandidieren möchte, muss mindestens 18 Jahre alt sein und je nach Amt folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

Für die Mitgliedschaft im Gemeinderat/Kreistag gilt, 

  • EU-Bürger am Tag der Wahl zu sein,
  • mindestens drei Monate im Wahlkreis eine Wohnung zu haben, die aber nicht der Hauptwohnsitz sein muss, oder sich gewöhnlich im Wahlkreis aufzuhalten, ohne dort eine Wohnung zu haben.

Für das Amt der Landrätin/des Landrats gilt, 

  • deutsche Staatsbürgerin/deutscher Staatsbürger im Sinne des Art, 116 Abs. 1 des Grundgesetzes zu sein,
  • am 1. Mai 2020 das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben.

Für das Amt der ersten Bürgermeisterin/des ersten Bürgermeisters gilt, 

  • deutsche Staatsbürgerin/deutscher Staatsbürger zu sein,
  • bei der Bewerbung als ehrenamtlicher erster Bürgermeister: seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung zu haben, die nicht der Hauptwohnsitz sein muss, oder sich gewöhnlich im Wahlkreis aufzuhalten, ohne dort eine Wohnung zu haben.
  • bei der Bewerbung als hauptamtlicher (berufsmäßiger) erster Bürgermeister: am 1. Mai 2020 das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben (vgl. dazu Art. 39 GLKrWG).

Jedes der 16 Länder in der Bundesrepublik Deutschland verfügt über ein eigenes kommunales Verfassungssystem. Dem rechtlichen Status nach sind Kommunen Körperschaften des Öffentlichen Rechts, sogenannte „Gebietskörperschaften”.

Gemeinden sind i. d. R. befugt, alle örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu regeln. Dabei sind sie aber an Gesetze gebunden und unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.

Wichtige rechtliche Grundlagen in Auswahl:

EU-Ebene: Art. 4 EUV

Bundesebene: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), hier v. a. Art. 28

Landesebene: Verfassung des Freistaats Bayern, hier v. a. Art 11

Kommunalebene:

 

Gemeindewahlen: Jede Gemeinde bildet für ihr Gebiet einen Wahlkreis.

Landkreiswahlen: Jeder Landkreis bildet innerhalb seiner Landkreisgrenzen einen Wahlkreis.

Die Wahlkreise können zusätzlich in Stimmbezirke eingeteilt werden. Hat eine Gemeinde mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner, muss sie Stimmbezirke bilden. Für jeden Stimmbezirk muss ein eigenes Wahllokal eingerichtet werden.

Die Zusammensetzung der Gemeinderäte und Kreistage ist gesetzlich geregelt:

Gemeinderäte:

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern legt für die Zusammensetzung des Gemeinderats fest, dass dieser aus der Ersten Bürgermeisterin bzw. dem Ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern besteht. Die Gemeinderatsmitglieder werden in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt. Die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl der Gemeinde.

So haben z. B. Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern acht Gemeinderatsmitglieder und Gemeinden bis zu 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern dürfen 60 Mitglieder in den Gemeinderat bzw. Stadtrat entsenden. Die Städte Nürnberg und München stellen aufgrund ihrer großen Einwohnerzahlen mit 70 oder 80 Ratsmitgliedern eine Ausnahme dar.

Zur genauen Verteilung und Zusammensetzung vgl. Art. 31 GO.

Kreistag:

Die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern legt fest, dass der Kreistag aus der Landrätin bzw. dem Landtag und den Kreisrätinnen und -räten besteht.

Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen

  • mit bis zu 75 000 Einwohnern 50,
  • mit mehr als 75 000 bis 150 000 Einwohnern 60,
  • mit mehr als 150 000 Einwohnern 70.

Vgl. dazu und zu weiteren Regelungen Art. 24 LKrO.

Für Wahlberechtigte mit Behinderungen gibt es Regelungen, die ihnen das Wählen ermöglichen und erleichtern sollen. Die Wahllokale sollen deshalb soweit möglich barrierefrei sein; auf der Wahlbenachrichtigung sind hierzu entsprechende Informationen vermerkt.

Wählerinnen und Wähler mit Einschränkungen können sich sowohl bei der Urnenwahl als auch bei der Briefwahl (bzw. beim Antrag hierfür) von einer Person ihres Vertrauens helfen lassen. Das kann z. B. ein Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Wünsche und Bedürfnisse der stimmberechtigten Person zu beschränken.

Auf keinen Fall darf auf die wahlberechtigte Person missbräuchlich Einfluss genommen werden. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der stimmberechtigten Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson muss geheim halten, was sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe eines anderen erfahren hat.

Blinde oder sehbehinderte Wähler können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels neben oder anstelle einer Hilfsperson auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Hierzu stellen die Gemeinden den Selbsthilfeorganisationen für blinde Menschen Stimmzettelmuster zur Verfügung. Ob eine dieser Organisationen, zu denen auch die zuständigen Bezirksgruppen zählen, solche Schablonen für eine Wahl herstellt, obliegt allein deren Entscheidung. Sie sind dazu nicht verpflichtet.
 
Ob Wahlschablonen durch örtliche Geschäftsstellen zur Verfügung gestellt werden, sollten direkt bei den Geschäfts- und Beratungsstellen des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes erfragt werden. Diese sind telefonisch unter 089-55988-120 oder per Mail unter wahlschablone@bbsb.org erreichbar.

Speziell zur bayerischen Kommunalwahl hat der Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit die Broschüre „Einfach verstehen! Die Kommunalwahl in Bayern am 15. März 2020" herausgegeben. Die in leichter Sprache verfasste Broschüre steht hier zum Download bereit.

Wie wird gewählt?

In der Regel gibt es bei den Kommunalwahlen jeweils einen Stimmzettel in unterschiedlicher Farbe für die

  • Wahl der/des Ersten Bürgermeisterin/Bürgermeisters (gelb)
  • Wahl der Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder (hellgrün)
  • Wahl für die Landratswahl (hellblau)
  • Wahl der Kreisräte bzw. der Mitglieder der Bezirksausschüsse in München (weiß)

Ausnahme 1: In den 25 kreisfreien Städten Bayerns erhalten Wählerinnen und Wähler nur zwei Stimmzettel für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und für die Wahl der Mitglieder des Stadtrats.

Ausnahme 2: In einigen Gemeinden / Städten bzw. Landkreisen findet die Wahl der/der ersten Bürgermeisterin/Bürgermeisters bzw. der/des Landrätin/Landrats zu einem anderen Zeitpunkt statt (siehe oben: Wer wird gewählt).

Auf den Wahlzetteln befinden sich die Wahlvorschläge der Parteien und Wählervereinigungen. Die Wählerin bzw. der Wähler hat die Möglichkeit, einen der dort stehenden Vorschläge im Gesamten und unverändert anzunehmen. Dazu setzt man oben auf der Liste ein Kreuz. Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat der bereffenden Liste erhält somit eine Stimme, bis die Gesamtstimmenzahl ausgeschöpft ist. Kandidatinnen und Kandidaten, die in dieser Liste zweimal aufgeführt sind, erhalten somit zwei Stimmen, diejenigen, die dreimal aufgeführt sind, drei Stimmen.

Bürgermeister- bzw. Landratswahl:

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Wahl der ersten Bürgermeisterin/des ersten Bürgermeister und der Landrätin/des Landrats eine Stimme.

Gemeinderats- bzw. Kreistagswahl:

Die zu vergebende Stimmenanzahl hängt hier von der Anzahl der Gemeinderatsmitglieder bzw. Kreisräte ab ab (siehe oben: Wer sitzt im Gemeinderat/Kreistag?). Die Anzahl der zu vergebenden Stimmen steht oben auf dem Stimmzettel.

Bei Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind beispielsweise acht Stimmen zu vergeben, in großen Gemeinden bis zu 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können bis zu 60 Stimmen vergeben werden.

Bei der Vergabe der Stimmen steht es der Wählerin bzw. dem Wähler frei, zu kumulieren und/oder zu panaschieren.

 

Das bayerische Kommunalwahlrecht sieht folgende Besonderheit vor: Um der Wählerin bzw. dem Wähler einen möglichst großen Spielraum bei seiner Kandidatinnen- und Kandidatenwahl zu geben, stehen ihr/ihm verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die er auch kombinieren kann:

Kumulieren (lat. anhäufen) meint das Abgeben mehrere Stimmen - maximal drei - für eine Kandidatin/einen Kandidaten. Hierzu wird auf dem Stimmzettel neben dem Namen der/des betreffenden Kandidatin/Kandidaten die Zahl „2“ oder „3“ eingetragen. Falls von dieser Option Gebrauch gemacht wird, muss darauf geachtet werden, die Höchstzahl der zu vergebenden Stimmen nicht zu überschreiten.

Panaschieren ermöglicht es, Kandidatinnen und Kandidaten aus verschiedenen Listen zu wählen bzw. von unterschiedlichen Parteien und Wählergruppen zu wählen. Mit dieser Möglichkeit soll besonders unterstrichen werden, dass es sich bei der Kommunalwahl um eine „Persönlichkeitswahl“ handelt. Auch hier ist darauf zu achten, die Höchstzahl der zu vergebenden Stimmen nicht zu überschreiten.

Ein Sonderfall tritt dann ein, wenn beim Kumulieren und / oder Panaschieren die Höchstzahl der zu vergebenden Stimmen nicht erreicht und zusätzlich ein Listenkreuz oben angekreuzt (siehe oben: Listenwahl). In diesem Fall werden zunächst die einzeln an Einzelpersonen vergebenen Stimmen gezählt. Die verbleibenden Stimmen werden dann den nicht gekennzeichneten Bewerbern der angekreuzten Liste in der dort aufgeführten Reihenfolge zugerechnet, bis die Höchstzahl erreicht ist.

Ein Stimmzettel kann durchaus seine Gültigkeit verlieren. Deshalb ist es wichtig, die Kennzeichnung auf dem Stimmzettel eindeutig vorzunehmen. 

Bei der Bürgermeister- und Landratswahl ist ein Kreuz im hierfür vorgesehenen Abstimmungskreis die sicherste Möglichkeit zur Stimmabgabe.
Bei der Wahl von Gemeinderatsmitgliedern und Kreisräten können einzelne Kandidatinnen/Kandidaten auch mehrere – jeweils bis zu drei – Stimmen bekommen (siehe oben, Kumulieren). 

Ungültig wird ein Stimmzettel insbesondere dann, wenn

  • bei der Bürgermeister- bzw. Landratswahl mehrere Bewerber/innen angekreuzt werden.
  • bei den Gemeinderats- bzw. Kreistagswahlen mehrere Listen angekreuzt werden,
  • nicht eindeutig erkennbar ist, für wen die Stimmen abgegeben werden,
  • die Gesamtstimmenanzahl überschritten wird,
  • zusätzliche Bemerkungen oder Kennzeichnungen angebracht werden,
  • der Stimmzettel leer abgegeben wird. Namen nur zu streichen, reicht alleine nicht aus, um den Wählerwillen erkennen zu lassen.

Die Stimmabgabe muss sowohl im Wahllokal als auch bei der Briefwahl geheim erfolgen. Im Wahllokal müssen die Stimmzettel deshalb zwingend in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz gekennzeichnet und gefaltet werden. Es darf sich immer nur eine Person in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz aufhalten (Ausnahme bei Hilfestellung für Wähler mit Behinderungen, siehe oben). 

Wie verläuft die Auszählung der Stimmen?

Als Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung in kommunalen Gremien wird das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers angewandt.

Dabei werden die Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Wahlkreisvorschläge nacheinander solange durch die ungeraden Zahlen 1, 3, 5, 7 u.s.w. geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dann so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl aufweist; sonst entscheidet das Los.

Für weitere Informationen vgl. z. B. Gemeinde und Landkreiswahlen auf der Seite des StMI

 

 

Bei den Kommunalwahlen sind bis zu 150.000 ehrenamtliche Wahlhelfer im Einsatz. Sie sind Mitglieder in den Wahlorganen (Wahlvorstände beziehungsweise Briefwahlvorstände), die in den Gemeinden für jeden Stimmbezirk gebildet werden. Jeder Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand besteht in der Regel aus fünf bis neun Mitgliedern; hierbei gibt es verschiedene Funktionen: Vorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer und Beisitzer. Aufgabe des Wahlvorstands ist es, die korrekte Durchführung der Abstimmungshandlung und die schnelle Ermittlung der Abstimmungsergebnisse sicherzustellen. Die Wahllokale sind im Regelfall von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Die Auszählung beginnt unmittelbar nach Schließung der Wahllokale, die der Vorsitzende des jeweiligen Wahlvorstands öffentlich verkündet.

Die Ergebnisse werden in folgender Reihenfolge ausgezählt:

1. Erster Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister
2. Landrat
3. Gemeinde- bzw. Stadtrat
4. Kreistag

Bayerisches Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration: Kommunen und Bürger, unter: https://www.stmi.bayern.de/kub/index.php (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Bogumil, Jörg; Holtkamp, Lars, (2013), Kommunalpolitik und Kommunalverwaltung. Eine praxisorientierte Einführung. Hrsg. von der Bundeszentrale für politische Bildung, unter: https://www.bpb.de/shop/buecher/schriftenreihe/156902/kommunalpolitik-und-kommunalverwaltung (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Büchner, Hermann, (2014), Rechtliche Grundlagen kommunaler Selbstverwaltung. Hrsg. von der Hanns-Seidel-Stiftung e. V., München.

Frank, Elena; Vandamme, Ralf, (2017), Was ist eine Kommune? Zur Bedeutung von Kommunalpolitik heute. In: Informationen zur Politischen Bildung Nr. 333/2017, Kommunalpolitik, unter: https://www.bpb.de/izpb/257291/was-ist-eine-kommune-zur-bedeutung-von-kommunalpolitik-heute (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Frech, Siegfried, (2018), Kommunalpolitik. Politik vor Ort. W. Kohlhammer Gmbh, Stuttgart.

Grundwissen Kommunalpolitik - Bayern. Einführendes Informationsmaterial (Videos und Texte) der FES KommunalAkademie Bayern und der FES OnlineAkademie, unter: https://fes-online-akademie.de/themen/grundwissen-kommunalpolitik/bayern (zuletzt abgerufen am 28.02.2020).

Kitzeder, Peter, (2020), Wahlhilfebroschüre zur Kommunalwahl in Bayern, unter: https://www.blz.bayern.de/meldung/kommunalwahlbroschuere-2020.html, (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Kommunalpolitik - Themenseite der Konrad-Adenauer-Stiftung, unter: https://www.kas.de/de/kommunalpolitik, (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Kommunalwahl 2019, hrsg. von der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, unter: https://www.kommunalwahl-bw.de/ergebnisse_kw19.html (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Korte, Karl-Rudolf, (2017), Kommunalwahlen, in:  Zeitbilder in Deutschland: Grundsätze, Verfahren, Anallysen, unter: https://www.bpb.de/politik/wahlen/wahlen-in-deutschland/249570/kommunalwahlen (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Schuber, Klaus; Klein, Martina, (2016), Das Politiklexikon. Hrsg. von der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn.

Saaro, Daniela; Friedel, Sabine; Lehmann, Yvonne, (2009), Kommunalpolitik verstehen. Hrsg. von der Friedrich Ebert Stiftung, Forum Politik und Gesellschaft, Berlin, unter: http://library.fes.de/pdf-files/do/06689.pdf (zuletzt aufgerufen am:14.02.2020)

Weiterführende Informationen

Das StMI bietet auf seiner Webseite ein Informationsvideo zur bayerischen Kommunalwahl 2020.

Wahlen

Das SMV-Portal (www.smv.bayern.de) bietet übersichtliche Informationen zu Wahlen im Rahmen der SMV.

Nichtwähler - warum sie jede Wahl entscheiden

Die RESPEKT-Reportage von ARD-alpha zeigt die Relevanz von freien, unabhängigen Wahlen für die Demokratie und problematisisiert die steigende Zahl von Nichtwählern.