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Allgemeine Informationen zur Bayerischen Verfassung

Die Verfassung des Freistaats Bayerns regelt die Selbstständigkeit Bayerns als Land der Bundesrepublik Deutschland. Am 26. Oktober 1946 wurde sie von der Landesversammlung beschlossen und von der anschließenden Volksabstimmung am 01. Dezember mit großer Mehrheit angenommen. Somit konnte sie nach einer Feststellung des Ministerrats vom 04. Dezember mit ihrer Veröffentlichung im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 08. Dezember 1946 in Kraft treten.

Aufbau und Charakteristika der Bayerischen Verfassung

Die Bayerische Verfassung gliedert sich in vier Hauptteile und enthält insgesamt 188 Artikel. Während der erste Hauptteil Aufbau und Aufgaben des Staates behandelt, widmet sich der zweite Hauptteil  den Grundrechten und Pflichten. Im Dritten Hauptteil dreht sich alles um das Gemeinschaftsleben, hier finden sich in drei Abschnitten Regelungen zu Ehe und Familie, Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlage und der kulturellen Überlieferung sowie zu Religion und Religionsgemeinschaft. Der Vierte Hauptteil thematisiert zudem Belange der Wirtschaft und Arbeit. Im Anschluss an den Vierten Hauptteil finden sich verschiedene Schluss- und Übergangsbestimmungen. 

Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden (Artikel 75). Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung müssen dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden.


>> Informationen zu Änderungen der Verfassung

Da 1946 die die staatsrechtliche Lage Deutschlands noch zu unklar erschien, wurde  Verfassung des Freistaats Bayern zunächst als „Vollverfassung“ konzipiert, und   für ein eigenständiges souveränes Bayern konzipiert. Allerdings erteilte das Genehmigungsschreiben der amerikanischen Militärregierung bereits am 24. Oktober 1946 einem eventuellen Separatismus Bayerns eine deutliche Absage. So wundert es nicht, dass der konzeptionelle Anspruch der Bayerischen Verfassung auf souveräne Eigenstaatlichkeit nach 1946 niemals realisiert wurde. Zumal das Landesrecht von Anfang an durch überlagernde Rechtsordnungen wie z. B. das Besatzungsrecht, die Länderratsgesetze und später das Grundgesetz und das nach dessen Maß gesetzte Bundesrecht sowie das Europäische Gemeinschaftsrecht überlagert wurde.

Angesichts des nationalsozialistischen Unrechtsstaates und deren Gräueltaten  wurde die bayerische Verfassung als materielle Gerechtigkeitsverfassung konzipiert. Das zeigt sich daran, dass bereits in der Präambel der Gottesbezug und die Würde des Menschen in den Mittelpunkt der Verfassung gestellt werden. Darüber hinaus spiegeln weitere Artikel diesen Anspruch wider, z. B. das in Art. 3 verankerte Rechts- und Sozialstaatsprinzip, die in Art. 98ff. verbürgten Freiheits- und Gleichheitsgrundsätze sowie die sozialen Programmsätze in Art. 115 ff..

Ebenso erhebt die Bayerische Verfassung  den Anspruch, eine Volks- bzw. Bürgerinnen und Bürgerverfassung zu sein. Dies kommt zum Ausdruck, indem die Bürgerinnen und Bürger nicht nur per Wahl die demokratische Legitimation vermitteln, sondern durch eine Mehrzahl von plebiszitären Rechten unmittelbar an der Ausübung der Staatsgewalt mitwirken. So z. B. durch die im Art. 74 festgeschriebene Volksgesetzgebung, das obligatorische Verfassungsreferendum nach Art. 75 II 2 sowie der durch Art. 18 III ermöglichten Abberufung des Landtages durch Volksentscheid.  Eine weitere Besonderheit stellt der durch die Popularklage (Art. 98 Satz 4) ermöglichte Rechtsschutz dar. Durch dieses Instrument wird jeder Bürgerin bzw. jedem Bürger die Möglichkeit eingeräumt, gegen jeden Rechtssatz des bayerischen Landesrechts eine Popularklage vor der Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit der Begründung zu erheben, der Landesrechtssatz verletze in der Bayerischen Verfassung verbürgte Grundrechte.

  • Lindner, Josef-Franz (2009), Vorbemerkungen A. Die Verfassung des Freistaates Bayern – Entstehung, Entwicklung, Charakteristika. In: Verfassung des Freistaates Bayern. Kommentar. Verlag C. H. Beck, S. 1-12.