Kommunalwahlen in Bayern
Die Kommunalwahl in Bayern findet regulär alle sechs Jahre statt. Es werden in den Gemeinden und Städten die Gemeinderäte bzw. Stadträte sowie die Ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (in kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister) gewählt. In den Landkreisen kommen zusätzlich zu den Wahlen in den Gemeinden die Wahlen der Kreistage und der Landrätinnen bzw. Landräte hinzu.
Somit erhalten Wahlberechtigte in kreisangehörigen Gemeinden in der Regel vier Stimmzettel (Gemeinderat/Stadtrat, Bürgermeister/Bürgermeisterin, Kreistag, Landrat/Landrätin), in kreisfreien Städten in der Regel zwei Stimmzettel (Stadtrat, Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin).
Wer wählt? Wer kann gewählt werden?
Wahlberechtigt sind am Wahltag alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und EU-Bürgerinnen und -bürger ab 18 Jahren, die seit mindestens zwei Monaten mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet gemeldet sind.
Alle Wahlberechtigten wählen nur am Hauptwohnsitz.
Für die Räte sind grundsätzlich alle Wahlberechtigten auch wählbar, für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Landrätin/des Landrats ist in Bayern die deutsche Staatsangehörigkeit erforderlich.
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Wie wird gewählt?
Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters bzw. der Landrätin oder des Landrats je eine Stimme. Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und Landrätinnen/Landräte werden direkt mit Mehrheitswahl gewählt: Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, folgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten.
Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisrätinnen und Kreisräte hat jede wahlberechtigte Person grundsätzlich so viele Stimmen, wie Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Wie viele Stimmen vergeben werden können, steht ganz oben auf dem Stimmzettel.
Kumulieren und Panaschieren
Jede wahlberechtigte Person kann auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen auf einzelne Kandidierende häufen (Kumulieren) sowie seine Stimmen über mehrere Listen hinweg verteilen (Panaschieren). Bei einem Listenkreuz (Wahl einer Liste) erhält jede sich bewerbende Person in der darin aufgeführten Reihenfolge eine Stimme. Es ist auch möglich, innerhalb der Liste einzelne Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.
Es gibt bei der Kommunalwahl keine formale Sperrklausel (z. B. 5%-Hürde bei der Bundestagswahl).
Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Berechnungsverfahren nach Sainte-Laguё/Schepers (Erläuterungen hierzu s. Glossar StMI Bayern).
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